| 0.
Alkohol am Steuer |
Busse in Franken
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| Das Fahren in angetrunkenem
Zustand hat rechtliche Folgen. Wer in der Schweiz mit einem Blutalkoholwert
von über 0.5 Promille ein Motorfahrzeug fährt, muss mit folgenden
Strafen rechnen: >Details |
Details
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| 1.
Administrative Bestimmungen |
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| Nichtmitführen
von Führerausweis, Fahrzeugausweis, Lernfahrausweis oder Abgas-Wartungsdokument |
20.-
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| Das Fahren auf Nationalstrassen
1. und 2. Klasse (mehr)
ohne gültige Vignette bzw. mit einer missbräuchlich verwendeten
Vignette (z.b. nicht korrekt angeklebt oder falscher Anbringungsort) wird
mit einer Busse von 200 Franken bestraft. Zudem muss eine Vignette gekauft
und am Fahrzeug angebracht werden |
200.-
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| 2. Verkehrsbussen im
ruhenden Verkehr ( Parkieren ) |
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| Überschreiten
der zulässigen Parkzeit: |
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bis
2 Std.
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2
- 4 Std.
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4
- 10 Std.
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40.-
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60.-
|
100.-
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-
Parkieren auf einer Hauptstrasse
ausserorts oder innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen
nicht genügend Raum bliebe.
-
Parkieren näher als 50
m bei einem Bahnübergang ausserorts, resp. näher als 20 m bei
einem Bahnübergang innerorts.
-
Parkieren auf einer Brücke,
vor einer Zufahrt zu einem fremden Gebäude oder Grundstück.
-
Parkieren auf dem Trottoir,
wo dies Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen, wenn
für die Fussgänger ein 1,5 m breiter Raum frei bleibt.
-
Parkieren innerhalb eines signalisierten
Parkverbots, auf einer Parkverbotslinie oder einem Parkverbotsfeld, ausserhalb
von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag.
-
Parkieren eines Fahrzeugs, das
grösser ist als die Parkfläche
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bis
2 Std.
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2
- 4 Std.
|
4
- 10 Std.
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40.-
|
60.-
|
100.-
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| Nicht
oder nicht gut sichtbares Anbringen der Parkscheibe oder des Parkzettels
am Fahrzeug |
40.-
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| Einstellen einer falschen
Ankunftszeit auf der Parkscheibe oder ändern der eingestellten Zeit,
ohne wegzufahren |
40.-
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| Erneutes Parkieren auf dem
gleichen Parkfeld (Blaue Zone, gebührenpflichtiger Parkplatz) oder
innerhalb des gleichen Strassenzuges ohne das Fahrzeug vorher in den Verkehr
eingefügt zu haben |
40.-
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| Nichtingangsetzen der Parkuhr,
Zahlen nach abgelaufener Parkzeit oder verbotenes Nachzahlen |
40.-
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| Halten an unübersichtlichen
Stellen im Bereich von Kurven und Kuppen sowie bei Einspurstrecken, Engpässen,
Verzweigungen, Trottoirs, Fussgängerstreifen, Radstreifen, Busstreifen,
auf einer Halteverbotslinie, Haltestellen ÖV, vor Feuerwehrlokalen,
näher als 1,5 m neben der nächsten Strassenbahnschiene, auf dem
Pannenstreifen auf Autobahnen/Autostrassen (ausser Notfall) etc. |
80.-
|
| Parkieren an
unübersichtlichen Stellen im Bereich von Kurven und Kuppen sowie bei
Einspurstrecken, Engpässen, Verzweigungen, Trottoirs, Radstreifen,
Fussgängerstreifen, Busstreifen, auf einer Halteverbotslinie, Haltestellen
ÖV, vor Feuerwehrlokalen, näher als 1,5 m neben der nächsten
Strassenbahnschiene, auf dem Pannenstreifen auf Autobahnen/Autostrassen
(ausser Notfall) etc. |
120.-
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| 3.
Verkehrsregeln im Fahrverkehr |
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Gewichts-Überschreitungen:
Überschreiten
des zulässigen Gewichts (Nach Abzug der Messgeräte-Unsicherheit) |
| Überschreitung: |
bis
100 kg
|
100
kg bis max. 5%
des
Gesamtgewichts
|
| |
100.-
|
200.-
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| Fahren mit einem Motorrad
auf einem Trottoir |
100.-
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| Nichtbeibehalten des Platzes
durch Motorradfahrer innerhalb der Kolonne, wenn der Verkehr angehalten
wird |
60.-
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Geschwindigkeits-Überschreitungen:
Überschreiten
allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit
nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge*
-
Innerorts
(Inn)
-
Ausserorts
(Aus)
-
auf Autobahnen
(Aut)
*Sicherheitsmarge
(Toleranz):
| Messverfahren |
bis
100 km/h
|
101-150
km/h
|
über
150 km/h
|
| Radar
fix |
5
km/h
|
6
km/h
|
7
km/h
|
| Laser
fix |
3
km/h
|
4
km/h
|
5
km/h
|
| Radar
mobil |
7
km/h
|
8
km/h
|
9
km/h
|
>>
Höhere
Margen gelten bei Messungen in Kurven und bei Nachfahrkontrollen. Alle
Details finden Sie beim zuständigen Bundesamt ASTRA>> |
| Überschreitung: |
Inn
|
Aus
|
Aut
|
| um
1-5 km/h |
40.-
|
40.-
|
20.-
|
| um
6-10 km/h |
120.-
|
100.-
|
60.-
|
| um
11-15 km/h |
250.-
|
160.-
|
120.-
|
| um
16-20 km/h |
V
|
240.-
|
180.-
|
| um
21-25 km/h |
V
|
V
|
260.-
|
| über 25 km/h |
V
|
V
|
V
|
| um 40-80 km/h |
R* |
R* |
R* |
V
= Verzeigung
R*
= Raserdelikt
R*:
Seit
1. Januar 2013 gilt das Verkehrssicherheitsprogramm "Via sicura" mit verschärften
Massnahmen bei Raserdelikten mehr>> |
Nichtbeachten
folgender Vorschriftssignale:
Fahrverbot,
Verbot für Motorwagen oder Motorräder, Abbiegeverbot, Wendeverbot,
Schneekettenobligatorium etc. |
100.-
|
| Befahren von Fussgängerzone,
Radweg, Fussweg etc. |
100.-
|
| Befahren eines Busstreifens
oder Tramtrassees |
60.-
|
| Nicht vollständiges
Anhalten beim Stop-Signal (Rollstopp) |
60.-
|
| Nichtbeachten eines Lichtsignals
oder Blinklichtsignals |
250.-
|
| Überfahren
eines mit ununterbrochener Linie markierten Radstreifens |
60.- |
| Verwenden eines Telefons
ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt |
100.-
|
| Nichttragen der Sicherheitsgurten |
60.-
|
| Mitführen eines nicht
gesicherten Kindes unter 12 Jahren (fehlender Kindersitz) |
60.-
|
| Nichttragen des Schutzhelmes
durch die Führerin oder den Führer von Motorrädern und Kleinmotorrädern |
60.-
|
| Verlassen des Fahrzeuges,
ohne den Zündungsschlüssel wegzunehmen |
60.- |
| Missbräuchliche Verwendung
der Warnblinklichter |
40.-
|
| Missbräuchliche Abgabe
von Warnsignalen (Hupe/Lichthupe) |
40.-
|
| Lernfahrten ohne L-Schild,
resp. Nichtentfernen des L-Schildes, wenn keine Lernfahrt stattfindet |
20.-
|
Unterlassen der Richtungsanzeige
(Blinken),
resp. nicht Zurückstellen
des Blinkers |
100.-
|
| Fahren ohne Licht (im Tunnel
oder bei Nacht) |
60.-
|
| Fahren nur mit Standlicht
(im Tunnel oder bei Nacht) |
40.-
|
| Missbräuchliche Verwendung
von Nebellicht und Scheinwerfern |
40.-
|
| Unnötiges Vorwärmen
oder Laufenlassen des Motors bei einem stillstehenden Fahrzeug |
60.-
|
| Fahren auf Pannenstreifen
von Autobahnen oder Autostrassen |
140.-
|
| Mitführen von mehr
Personen als Plätze bewilligt sind |
60.-
|
| Fahren mit nicht gut lesbaren
oder verdeckten Kontrollschildern (Nummernschild) |
60.-
|
| Fahren ohne Kontrollschilder
(Nummernschild) |
140.-
|
| Halten auf einem Fussgängerstreifen
bei stockendem Verkehr |
60.-
|
| Nichtgewähren des Vortritts
bei Fussgängerstreifen |
140.-
|
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| 4. Ausrüstung |
|
| Nichtmitführen des
Pannensignals |
40.-
|
| Führen eines Motorfahrzeugs
mit einem mangelhaften Reifen |
100.-
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| Fahren ohne vorgeschriebene(s)
Kontrollschild(er), ausser Händlerschilder |
140.-
|
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| 5. Fahrzeughalter |
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| Überschreiten der vorgeschriebenen
Frist für die obligatorische Abgaswartung |
| Überschreitung: |
1
Mon.
|
1-3
Mon
|
3-6
Mon.
|
| |
40.-
|
100.-
|
200.-
|
|
| Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs
oder Anhängers mit einem mangelhaften Reifen |
100.-
|
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| 6. Rad- und Motorfahrräder |
|
| Loslassen der Lenkvorrichtung
oder der Pedale |
20.-
|
| Nichttragen des Schutzhelmes
(Mofa) |
30.-
|
| Nächtliches Fahren
ohne Licht (beleuchtete und unbeleuchtete Strasse) |
40.- / 60.-
|
| Unerlaubtes Befahren des
Trottoirs |
40.-
|
| Verbotenes nebeneinander
Fahren, sich ziehen oder stossen lassen |
20.-
|
| Unterlassen des Handzeichens
beim Rechtsabbiegen |
20.-
|
| Unterlassen des Handzeichens
beim Linksabbiegen |
30.- |
| Nichtbeachten eines Lichtsignals |
60.-
|
| Nichtbenützen von Radweg
/ Radstreifen oder Benützung in der verbotenen Fahrtrichtung |
30.-
|
| Benützen eines Fussweges
ohne abzusteigen |
30.- |
| Befahren eines Busstreifens |
30.- |
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|
| 8. Mitfahrer |
|
| Nichtragen der Sicherheitsgurten
(Auto) |
60.-
|
| Nichtragen des Schutzhelmes
(Moto) |
60.-
|
 |
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| 9. Fussgänger |
|
| Nichtbenützen des Trottoirs |
10.-
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| Nichtbenützen von Fussgängerstreifen,
Überführung- oder Unterführung, sofern weniger als
50 m entfernt |
10.-
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| Überschreitung des
Alkohol-Grenzwertes |
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Rechtliche Folgen
Jeder darf kontrolliert
werden!
Die Polizei darf jederzeit,
auch ohne konkreten Verdacht, Fahrzeugführende sowie an Unfällen
beteiligte Strassenbenützende einer so genannten anlassfreien AtemAlkoholkontrolle
unterziehen.
Strafen und Ausweisentzug:
Wer mit einer Blutalkoholkonzentration
ab 0.5 Promille ein Motorfahrzeug führt, wird wie folgt bestraft:
-
0.5 bis 0.79 Promille:
Strafe: Haft (1 Tag
bis 3 Monate) oder Busse
Ausweisentzug: Beim
ersten Mal in der Regel eine Verwarnung (vorausgesetzt, es liegt keine
weitere Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften vor und der fahrerische
Leumund ist ungetrübt). Bei Vorliegen einer zusätzlichen leichten
Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens 1 Monat entzogen.
-
0.8 oder mehr Promille:
Strafe: Gefängnis
(3 Tage bis 3 Jahre) oder Busse
Ausweisentzug: mindestens
3 Monate
Wer wiederholt in angetrunkenem
Zustand fährt, muss mit wesentlich längerem Führerausweisentzug
rechnen. Das Strassenverkehrsgesetz sieht für Wiederholungstäter
je nach Schwere des Falls stufenweise verschärfte Mindestentzugsdauern
vor, die von den kantonalen Behörden nicht unterschritten werden dürfen,
bis hin zum unbefristeten Führerausweisentzug. Der Entzug des Führerausweises
ist für Betroffene schmerzlich. Denn plötzlich ist die Mobilität
drastisch eingeschränkt. (Auszug: eins-ist-ok.ch - bfu) |
nach
oben
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| Seit
01.01.2013 gilt das neue Verkehrssicherheitsprogramm "Via sicura" |
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Das neue Verkehrssicherheitsprogramm
"Via sicura" gilt seit 01.01.2013 und enthält folgende verschärfte
Massnahmen (Auszug
admin.ch):
-
Abklärung der Fahreignung:
Bei Tatbeständen wie
Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln, extremen Geschwindigkeitsübertretungen
oder Ausbremsmanövern (Schikanestopps) wird obligatorisch eine Fahreignungsuntersuchung
angeordnet.
-
Massnahmen gegen Raser:
Ein Raserdelikt liegt vor,
wenn die vorgeschriebene Geschwindigkeit wie folgt überschritten wird:
-
in der 30er-Zone: um 40 km/h
-
innerorts (50er-Zone): um 50
km/h
-
ausserorts (80er-Zone): um 60
km/h
-
auf Autobahnen (120er-Zone):
um 80 km/h
Folge: Führerausweisentzug
für mindestens 2 Jahre, im Wiederholungsfall für immer. Eine
ausnahmeweise Wiedererteilung ist erst nach 10 Jahren wieder möglich,
wenn ein positives verkehrspsychologisches Gutachten vorliegt. Zudem wird
die Strafandrohung bei Raserdelikten verschärft. Neu gilt eine Mindestfreiheitsstrafe
von 1 Jahr, und die Höchststrafe wird auf 4 Jahre Freiheitsstrafe
angehoben.
-
Einziehung und Verwertung
von Motorfahrzeugen:
Bei groben Verkehrsregelverletzungen
(z.B. grobe Geschwindigkeitsübertretung) kann das Fahrzeug eingezogen
und verwertet werden, sofern der Täter oder die Täterin dadurch
von der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden kann.
-
Verbot von Radarwarnungen:
Öffentliche Warnungen
vor Verkehrskontrollen sind verboten
-
Mindestalter für Radfahrende
und Fuhrleute
Das Mindestalter für
Radfahren auf Hauptstrassen beträgt neu 6 Jahre, jenes für Fuhrleute
(Lenker von Tiergespannen) 14 Jahre
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